Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Tierfreunde Niederbayern e.V.“
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Vilsbiburg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck und die Mittel

Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Vor allem durch praktische, materielle und finanzielle Hilfe für Tiere in Not.
Praktische Hilfe bedeutet insbesondere die Aufnahme von Tieren in Not, z.B. obdachlose Haustiere und ihre Pflege, tierärztliche Versorgung und Weitervermittlung. Hierfür stehen private Pflegeplätze zur Verfügung.
Materielle und finanzielle Hilfe bedeutet insbesondere das sammeln von Hilfsgütern, Futter- und Geldspenden für hilfsbedürftige Tierheime, auch im Ausland.
Der Verein greift auch präventiv ein, z.B. durch Einfangen von herrenlosen Katzen und deren Sterilisation, um deren Weitervermehrung zu verhindern.
Darüber hinaus leistet der Verein politische Tierschutzarbeit durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit auf allen Gebieten, wo immer Tiere ausgebeutet werden, z.B. Tierversuche, Massentierhaltung, Pelztierzucht, durch Informations-Stände in der Öffentlichkeit, Unterschriftenaktionen, Beteiligung an überörtlichen Aktionen (z.B. Mahnwachen) in Zusammenarbeit mit den Dachverbänden „Deutscher Tierschutzbund“ und „Bundesverband der Tierversuchsgegner“. Außerdem wird der Verein eingreifend aktiv, wenn dem Verein Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bekannt werden, z.B. durch vermittelnde. aufklärende Gespräche bzw. Hinzuziehung der Behörden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel und Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Aufwendungen werden erstattet.

§ 3 Auflösung des Vereins

Das Vereinsvermögen wird nach Bestimmung der Auflösungsversammlung bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere in ihrer Zielsetzung gleichgerichtete steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes im Sinne von § 2 dieser Satzung übertragen. Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Auflösungsfalle bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Das Mitglied ist verpflichtet, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Tod des Mitgliedes
2. durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt kann erfolgen durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
3. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder gröblich gegen die Ziele des Vereins verstoßen, ausschließen. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen und der Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen bekanntzugeben. Außerdem können Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurückerhalten. Beiträge und Spenden sind keine solchen Einlagen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen Mindestmonatsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe für das laufende Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag kann in begründeten Fällen auf Antrag des Mitgliedes vom Vorstand ermäßigt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Ausschüsse

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem stellvertretenden Kassierer
f) dem ersten Beisitzer
g) dem zweiten Beisitzer

2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.
3. Der Vorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sein Amt endet:
a) mit Ablauf der Amtszeit
b) mit seinem Rücktritt, den er mit dreimonatiger Frist schriftlich gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern erklären muss
c) durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder

4. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassierer und der stellvertretende Kassierer sind gemäß § 26 BGB Vorstand. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
6. Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden, im Behinderungsfalle von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, stattfinden.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
3. Zwischen der Absendung der Einladung, die durch schriftliche Mitteilung an jedes Mitglied erfolgt, und der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Sie entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a) die Wahl der Vorstandmitglieder
b) die Entlastung des Vorstands
c) jede Satzungsänderung
d) die Auflösung des Vereins
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
zu c) und d) ist ein 2/3-Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung erforderlich

5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 a Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder, wenn in dem Antrag Zweck und Gründe genannt werden

2. Die Einberufung ist den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen
3. Anträge zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung sind möglichst zwei Wochen vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 10 Kassierer

1. Der Kassierer verwaltet die Geldmittel und vertritt insoweit den Verein.
2. Ihm obliegen die Eröffnung, Verwaltung und Löschung von Konten. Hierbei sind der Kassierer und sein Stellvertreter gegenüber den kontenführenden Instituten je allein zeichnungsberechtigt.
3. Der Kassierer kann weiteren Personen Bank- und Postscheckvollmacht mit der Maßgabe erteilen, dass diese nur gemeinsam mit dem Kassierer oder dessen Stellvertreter zeichnen können.
4. Alle Verfügungen über Konten oder ähnliche Vermögenswerte des Vereins müssen zwei Unterschriften tragen; davon muss eine die des Kassierers oder seines Stellvertreters sein.
5. Der Vorstand überwacht die ordnungsgemäße Buchführung, zu der der Verein verpflichtet ist.

§ 11 Ausschüsse

Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einberufen, über deren Tätigkeit die Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten sind.

Stand: 6.5.2001