§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tierfreunde
Niederbayern e.V.“
2. Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Vilsbiburg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck und die Mittel
Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Vor allem
durch praktische, materielle und finanzielle Hilfe für Tiere in Not.
Praktische Hilfe bedeutet insbesondere die Aufnahme von Tieren in Not, z.B.
obdachlose Haustiere und ihre Pflege, tierärztliche Versorgung und
Weitervermittlung. Hierfür stehen private Pflegeplätze zur Verfügung.
Materielle und finanzielle Hilfe bedeutet insbesondere das sammeln von
Hilfsgütern, Futter- und Geldspenden für hilfsbedürftige Tierheime, auch im
Ausland.
Der Verein greift auch präventiv ein, z.B. durch Einfangen von herrenlosen
Katzen und deren Sterilisation, um deren Weitervermehrung zu verhindern.
Darüber hinaus leistet der Verein politische Tierschutzarbeit durch
Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit auf allen Gebieten, wo immer Tiere
ausgebeutet werden, z.B. Tierversuche, Massentierhaltung, Pelztierzucht, durch
Informations-Stände in der Öffentlichkeit, Unterschriftenaktionen, Beteiligung
an überörtlichen Aktionen (z.B. Mahnwachen) in Zusammenarbeit mit den
Dachverbänden „Deutscher Tierschutzbund“ und „Bundesverband der
Tierversuchsgegner“. Außerdem wird der Verein eingreifend aktiv, wenn dem
Verein Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bekannt werden, z.B. durch
vermittelnde. aufklärende Gespräche bzw. Hinzuziehung der Behörden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung; er ist
selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel und Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle
Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Aufwendungen werden erstattet.
§ 3 Auflösung des Vereins
Das Vereinsvermögen wird nach Bestimmung der Auflösungsversammlung bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere in ihrer
Zielsetzung gleichgerichtete steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für die Förderung des Tierschutzes im Sinne von § 2 dieser Satzung
übertragen. Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Auflösungsfalle
bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes
für Körperschaften.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte ist. Das Mitglied ist verpflichtet, die Aufgaben
und Ziele des Vereins zu unterstützen.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines
schriftlichen Antrages.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitgliedes
2. durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt kann erfolgen
durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er
ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
3. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann Mitglieder, die
sich vereinsschädigend verhalten oder gröblich gegen die Ziele des Vereins
verstoßen, ausschließen. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen und der
Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen bekanntzugeben. Außerdem
können Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie mit der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand sind. Der
Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. geleisteten Bareinlagen und den
gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurückerhalten. Beiträge und Spenden sind
keine solchen Einlagen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen Mindestmonatsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe für
das laufende Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der
Beitrag kann in begründeten Fällen auf Antrag des Mitgliedes vom Vorstand
ermäßigt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Ausschüsse
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem stellvertretenden Kassierer
f) dem ersten Beisitzer
g) dem zweiten Beisitzer
2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.
3. Der Vorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sein
Amt endet:
a) mit Ablauf der Amtszeit
b) mit seinem Rücktritt, den er mit dreimonatiger Frist
schriftlich gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern erklären
muss
c) durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder
4. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassierer
und der stellvertretende Kassierer sind gemäß § 26 BGB Vorstand. Jeder
von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist an
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
6. Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden, im Behinderungsfalle von
seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich, möglichst
im ersten Kalendervierteljahr, stattfinden.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
3. Zwischen der Absendung der Einladung, die durch schriftliche
Mitteilung an jedes Mitglied erfolgt, und der Mitgliederversammlung muss ein
Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Die Mitgliederversammlung ist nur
beschlussfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Sie entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
4. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a) die Wahl der Vorstandmitglieder
b) die Entlastung des Vorstands
c) jede Satzungsänderung
d) die Auflösung des Vereins
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
zu c) und d) ist ein 2/3-Mehrheitsbeschluß der
Mitgliederversammlung erforderlich
5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 a Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder, wenn in dem
Antrag Zweck und Gründe genannt werden
2. Die Einberufung ist den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen
3. Anträge zur ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung sind möglichst zwei Wochen vorher beim Vorstand
schriftlich einzureichen.
§ 10 Kassierer
1. Der Kassierer verwaltet die Geldmittel und vertritt insoweit den
Verein.
2. Ihm obliegen die Eröffnung, Verwaltung und Löschung von Konten.
Hierbei sind der Kassierer und sein Stellvertreter gegenüber den
kontenführenden Instituten je allein zeichnungsberechtigt.
3. Der Kassierer kann weiteren Personen Bank- und Postscheckvollmacht mit
der Maßgabe erteilen, dass diese nur gemeinsam mit dem Kassierer oder
dessen Stellvertreter zeichnen können.
4. Alle Verfügungen über Konten oder ähnliche Vermögenswerte des
Vereins müssen zwei Unterschriften tragen; davon muss eine die des
Kassierers oder seines Stellvertreters sein.
5. Der Vorstand überwacht die ordnungsgemäße Buchführung, zu der der
Verein verpflichtet ist.
§ 11 Ausschüsse
Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse
einberufen, über deren Tätigkeit die Mitglieder bei der nächsten
Mitgliederversammlung zu unterrichten sind.
Stand: 6.5.2001